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   RFH, 30.06.1927 - VI A 297/27   

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RFH, 30.06.1927 - VI A 297/27 (https://dejure.org/1927,469)
RFH, Entscheidung vom 30.06.1927 - VI A 297/27 (https://dejure.org/1927,469)
RFH, Entscheidung vom 30. Juni 1927 - VI A 297/27 (https://dejure.org/1927,469)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Gesetzliche Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen wurden durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) veranlasst, der mit Urteilen vom 30. Juni 1927 VI A 297/27 (RFHE 21, 263) und vom 12. Dezember 1928 VI A 1499/28 (RStBl 1929, 86) für die Einkommensteuer entschied, durch Forderungsverzicht der Gläubiger entstandene Mehrungen des Geschäftsvermögens seien nicht einkommensteuerpflichtig, weil die auf einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern beruhende Vermögensmehrung außerhalb des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen liege.
  • BFH, 03.12.1963 - I 375/60 U

    Nachträgliche Versagung der Sanierungsbedürftigkeit für einen Steuerpflichtigen

    Zwar sei dem Bf. zuzugeben, daß diese Schlußfolgerung aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 297/27 vom 30. Juni 1927 (RStBl 1927 S. 197, Slg. Bd. 21 S. 263) und dem Urteil des Finanzgerichts München III 135/55 vom 27. Mai 1955 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1955 S. 327) gezogen werden könne.

    Davon gehe die gesamte, dem Urteil VI A 297/27 (a.a.O.) folgende Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs aus.

    Dem stehe nicht einmal das von der Vorinstanz abgelehnte Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 297/27 entgegen, da es weder zur Sanierungsbedürftigkeit noch zu ihrer Nachprüfbarkeit Ausführungen enthalte.

    Mehr kann dem vom Bf. zur Begründung seiner Rb. in Anspruch genommenen Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 297/27 (a.a.O.) nicht entnommen werden.

  • BFH, 24.04.1986 - IV R 282/84

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Liquidationsgewinns und zur Anwendung des § 3

    Für den Schuldner hat sie aber eine Verminderung seiner Zahlungspflichten und außerdem zur Folge, daß sein künftiger Vermögenserwerb nicht mehr dem Zugriff des Gläubigers unterliegt; der in einigen Urteilen des Reichsfinanzhofs (RFH) beiläufig vertretenen abweichenden Auffassung (Urteile vom 30. Juni 1927 VI A 297/27, RStBl 1927, 197; vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1937 Nr. 88; vom 26. April 1939 VI A 58/39, StuW 1939 Nr. 320) ist die BFH-Rechtsprechung nicht gefolgt.
  • BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S

    Schulderlass zum Zweck der Sanierung als Vermögensmehrung

    Nach dem ersten hierzu ergangenen Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 297/27 vom 30. Juni 1927 (RStBl 1927 S. 197, Slg. Bd. 21 S. 263; vgl. ferner Becker, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1927 Sp. 894 und Mirre, Deutsche Steuer-Zeitung, 1927 S. 770) handelt es sich um einen betriebsfremden Vorgang.
  • BFH, 22.11.1983 - VIII R 14/81

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns

    Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für den Bereich der Körperschaftsteuer, sondern bereits im Streitjahr auch für den Bereich der Einkommensteuer (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 30. Juni 1927 VI A 297/27, RFHE 21, 263, RStBl 1927, 197; BFH-Beschluß vom 15. Juli 1968 GrS 2/67, BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666; BFH-Urteil vom 27. September 1968 VI R 41/66, BFHE 94, 186, BStBl II 1969, 102).
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